Informationen zum Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus): Stadt Ochsenhausen

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Informationen zum Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

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Informationen zum Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Informationen zum Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) zur Verfügung.

Wir sind bemüht, diese laufend zu aktualisieren.

Letzte Aktualisierung am 1. März 2023.

Impfterminportal für Baden-Württemberg noch bis 31. März 2023

Corona-Impftermine können in Baden-Württemberg seit 19. September 2022 online über impftermin-bw.de gebucht werden oder unter {$lang_icon_phone}: 0800 28227291.

Die Impfzahlen bewegen sich aktuell auf einem sehr niedrigen Niveau, auch Grippeschutzimpfungen oder Kombinations-Impftermine wurden zuletzt selten gebucht. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung getroffen, das Impfterminportal zum 31. März 2023 einzustellen. Damit endet die Buchungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger über das Impfterminportal des Landes.

Quarantäne- und Isolationsregeln

Mit der Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 tritt zugleich auch die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen außer Kraft.

Informationen über Testmöglichkeiten

Mit dem Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung zum 28. Februar 2023 enden die Ansprüche auf präventive Testung.

Hier  finden Sie Informationen zum Testen beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Hinweise für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Nachweis-,Test- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Ziel der Coronavirus-Einreiseverordnung ist es, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 zu verringern; denn durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden.

Es wird unterschieden zwischen:

a) Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt
(Es gilt ein Beförderungsverbot, Nachweispflicht und Quarantänepflicht)

b) Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht
(Es gilt nur eine Nachweispflicht vor Einreise und stichprobenhafteTestpflicht nach Einreise)


Nachweispflicht

a) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt:

Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind nicht ausreichend. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.

b) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht:

Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden gemessen am Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise ist. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.

Was gilt für Geimpfte und Genesene bei der Einreise nach Deutschland?

a) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt:

Reisende müssen ab 12 Jahren über ein negatives Testergebnis verfügen, das auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

b) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht:

Reisende müssen ab 12 Jahren über einen  PoC-Antigen-Test verfügen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende haben dem Beförderer auf dessen Aufforderung schon vor Abreise den Nachweis vorzulegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.

Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Erfolgt der Test mittels PoC-Antigentest, so ist der Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise entscheidend. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt, ist der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgelblich.

 

Personen, die in das Gemeindegebiet von Ochsenhausen einreisen, erhalten Auskünfte beim Amt für öffentliche Ordnung, das telefonisch unter {$lang_icon_phone}: 07352 9220-20 oder per E-Mail zu erreichen ist.

Die Einreise-Verordnung finden Sie hier.

Information in other languages

Die Bundesregierung informiert über den aktuellen Stand zum Coronavirus auf verschiedenen Kanälen und in verschiedenen Sprachen.
The federal government provides information on the current status of the corona virus on various channels in different languages.

Hier werden Sie zu den Seiten der Bundesregierung weitergeleitet.

Following the above mentioned link you will find information in several different languages.

Auf der Website des Landes werden die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick in diversen Sprachen zum Download angeboten. Die aktualisierten Übersichten finden Sie hier.

The above mentioned link will take you to the website with the rules of the State of Baden-Württemberg concerning the corona virus in different languages.

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