in Ochsenhausen an der Oberschwäbischen Barockstraße
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Einleiten von Niederschlagswasser beim Gewerbegebiet „Untere Wiesen III“ durch die Boehringer Ingelheim Therapeutics GmbH über Retentionsbecken in die Rottum und in den Rankengraben
Die Boehringer Ingelheim Therapeutics GmbH, Beim Braunland 1, 88416 Ochsenhausen beabsichtigt das auf einer Fläche von ca. 3,13 ha im Gewerbegebiet „Untere Wiesen III“ im Trennsystem gesammelte Niederschlagswassers gedrosselt über Retentionsbecken in die Rottum und in den Rankengraben einzuleiten. Hierfür hat die Firma beim Landratsamt Biberach die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gem. den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 15 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt. Beantragt wird das Einleiten von Niederschlagswasser östlich des Flurstücks 1687/4 Gemarkung Ochsenhausen über Flurstück 1687/1 bis zu 38,5 l/s in die Rottum, Flurstück 371 Gemarkung Ochsenhausen, und bei Flurstück 1690 Gemarkung Ochsenhausen bis zu 8,1 l/s in den Rankengraben nach dessen Verlegung. Diese Wassermengen entsprechen dem Abfluss aus dem natürlichen Einzugsgebiet.
Bestandteil des Erlaubnisantrages ist auch das Einbringen der Sohlabdichtung des Beckens A3 sowie des Verbindungsgrabens zum Becken A4 aus Stahlbeton auf den Flurstücken 1690/6 und 1687 Gemarkung Ochsenhausen ins Grundwasser.
Die Planunterlagen liegen vom 30. Mai 2022 bis 29. Juni 2022, je einschließlich, beim Stadtbauamt Ochsenhausen, Marktplatz 31, 88416 Ochsenhausen zur Einsichtnahme aus. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist beim Stadtbauamt Ochsenhausen oder beim Landratsamt Biberach, Wasserwirtschaftsamt, Rollinstraße 17, Zimmer G2.03, 88400 Biberach an der Riß, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem evtl. erforderlichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
- Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.
Die Planunterlagen finden Sie nachfolgend: